Die Satzung des Trailer Industrie Verbandes e.V.

(Stand: 6. Januar 2023)

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein führt den Namen „Trailer Industrie Verband“ (TIV). Er ist ein rechtsfähiger Verein. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein wird nachstehend auch „Verband“ genannt. 

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Verbandes ist die Pflege der gemeinsamen Berufsaufgaben. Hierzu gehören insbesondere
    1. die Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Anhängerindustrie sowie die Öffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Industriepolitik, des Verbraucherschutzes, der Produkthaftung sowie der Rechtsgestaltung;
    2. die Unterstützung und Beratung der gesetzgebenden Körperschaften und Behörden auf nationaler, europäischer und übergreifender internationaler Ebene in allen die Hersteller und Zulieferer von Anhängern und anhängerbezogenen Produkten betreffenden Angelegenheiten;
    3. die Wahrnehmung der Interessen des Anhänger produzierenden Gewerbes und der Zulieferer gegenüber anderen nationalen, europäischen und sonstigen internationalen Branchenverbänden;
    4. die Mitgliedschaft in nationalen, europäischen oder internationalen Fachverbänden oder die Beteiligung an Unternehmen gleich welcher Gesellschaftsform, soweit Mitgliedschaft oder Beteiligung dem Verbandszweck oder den Mitgliedern des Verbandes dienen
    5. die Vernetzung und der Knowhow-Transfer zwischen den Verbandsmitgliedern durch Arbeitsgruppen und die Internetpräsenz des Verbandes.
  2. Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsamen fachlichen und wirtschaftspolitischen Belange der Anhänger-Hersteller und der diesen fachlich oder wirtschaftlich nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften zu vertreten.
  3. Der Verband bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er hat insbesondere nicht die Aufgaben eines Kartells.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder, die nach Maßgabe der Satzung ihre Rechte in Angelegenheiten des Verbandes in der Mitgliederversammlung ausüben.
  2. Ordentliche Mitglieder sind:
    – Gruppe I: Europäische Hersteller (OEM)
    – Gruppe II: Industrielle Zulieferer
  3. Gruppe-I-Mitglieder sind Unternehmen - in- und ausländische natürliche und/oder juristische Personen bzw. Körperschaften -  mit kaufmännisch eingerichtetem Produktionsbetrieb (Richtwert: Produktion von über 1000 Einheiten pro Jahr) aus dem Bereich des Anhängers und Anhängerzubehörs, sofern die Herstellung oder der Ausbau serienmäßiger Industriefahrzeuge zu ihrem Unternehmensgegenstand gehört. Gruppe-II-Mitglieder sind Unternehmen, die den Unternehmen der Gruppe I (vgl. § 3 Abs. 2) unter fachlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nahe stehen. 
  4. Außerordentliche Mitglieder sind Fördermitglieder und Gastmitglieder.
  5. Fördermitglieder sind Gruppe-III-Mitglieder. Fördermitglieder können Unternehmen - in- und ausländische natürliche und/oder juristische Personen bzw. Körperschaften - werden, die der Branche in sonstiger Weise nahe stehen.
  6. Gastmitglied können andere Organisationen oder natürliche Personen sein, deren Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszwecks erwarten lässt oder im Interesse des Verbandes liegt. Gastmitglieder haben nicht das Recht, in Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen, Wahlvorschläge zu machen oder an Wahlen und Abstimmungen mitzuwirken. Die Gastmitglieder werden regelmäßig über die Tätigkeit des Verbandes informiert.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  2. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags können Bewerber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand, zu Händen des Vorstandsvorsitzenden, einlegen. Hierüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
  3. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sollen den Verbandszweck fördern und alles unterlassen, was die satzungsgemäße Tätigkeit der Verbandsorgane behindern könnte. Sie sind verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung und den satzungsmäßigen Beschlüssen der Verbandsorgane Folge zu leisten.
  2. In der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt.
  3. Ordentliche Mitglieder haben das Recht,
    sämtliche Einrichtungen des Verbandes nach Maßgabe der Satzung und etwaiger besonderer Bestimmungen zu nutzen, 
    b. an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen,
    c. den Rat und Beistand des Verbandes im Rahmen des Verbandszwecks in Anspruch zu nehmen sowie
    d. Anträge zur Mitgliederversammlung einzureichen.
  4. Ordentliche Mitglieder im Sinne des § 3 Ziffer 2. der Satzung und Fördermitglieder als außerordentliche Mitglieder im Sinne des § 3 Ziffer 5. der Satzung haben einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Gastmitglieder als außerordentliche Mitglieder im Sinne des § 3 Ziffer 6. der Satzung können jedoch ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden, wenn eine solche Befreiung im Interesse des Verbandes liegt. Die Entscheidung über das Ob und das Wie dieser Befreiung obliegt alleine dem Vorstand des Verbandes.
  5. Außerordentliche Mitglieder haben Zugang zu allen Informationen und Veranstaltungen des Verbandes. Sie haben auf Mitgliederversammlungen Rederecht, aber kein Stimmrecht.
  6. Ordentliche Mitglieder dürfen auf ihren Geschäftspapieren etwaige Verbandszeichen sowie einen Hinweis auf die Mitgliedschaft im Verband verwenden.
  7. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Mitgliedsgruppe. Einzelne Personen oder Unternehmen dürfen nicht bevorzugt werden.
  8. Die Mitgliedsrechte aller Mitglieder dürfen erst nach Entrichten des Aufnahmebeitrags ausgeübt werden.  
  9. Alle Mitglieder sind verpflichtet,
    a. dem Verband jede Änderung der Firma, des Zwecks und des Sitzes
        des Unternehmens mitzuteilen sowie jede Änderung der
        Vertretungsverhältnisse und jeden Wechsel in der Geschäftsführung
        in Textform anzuzeigen, 
    b. den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu bezahlen,
    c. pünktlich und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen über alle für die
        Festsetzung der Beiträge erforderlichen Informationen, 
    d. die zur Durchführung des Verbandszwecks erforderlichen Anfragen, 
        Umfragen, statistischen Erhebungen und dergleichen 
        wahrheitsgemäß zu beantworten.
  10. a. Ein Verstoß gegen die in vorstehender Ziffer 9. Buchstaben a., c. und d. genannte Pflichten kann nach Vorstandsbeschluss zum Ruhen der Rechte aus der Mitgliedschaft führen.

    b. Bei einem Verstoß gegen die in vorstehender Ziffer 9. Buchstabe b. genannte Pflicht - pünktliche Zahlung des Mitgliedsbeitrages - kann ein Mitglied durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied einen *Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens 4 Wochen nicht bezahlt hat. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt oder durch Ausschluss,
    2. durch Aufgabe oder Auflösung des Unternehmens,
    3. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verband. Die Kündigung hat durch Brief zu erfolgen und muss dem Vorstand spätestens am 30. September des laufenden Jahres zugehen.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Verbandes verstoßen hat.
  4. Ein Ausschluss kommt auch bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe - wie zum Beispiel dem Entzug der Gewerbeerlaubnis - in Betracht.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand, zu Händen des Vorstandsvorsitzenden, einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der endgültige Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt. Der Rechtsweg wird durch dieses Verfahren nicht ausgeschlossen.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Es besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bleibt bis zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres bestehen.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 8 Verfassung des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Geschäftsführung, sofern der Vorstand eine solche einrichtet.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Wahl des Vorstandsvorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
    2. Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder,
    3. Entgegennahme des Jahresberichts sowie Entlastung des Vorstandes,
    4. Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
    5. Festsetzung der Aufnahme-/Jahresbeiträge und der (Sonder-) Umlagen und Feststellung der Beitragsordnung,
    6. Entscheidungen über die Einsprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie über den Ausschluss von Mitgliedern,
    7. Satzungsänderungen,
    8. Auflösung des Verbandes,
    9. Wahl des Rechnungsprüfers und Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts.
  2. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, dem Vorstand grundsätzliche Richtlinien für die Führung des Verbandes vorzugeben.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 30. September statt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom Vertreter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand diese Frist bis auf eine Woche verkürzen. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Einberufung ist nur die Ladung der stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
  3. Die Mitglieder der Gruppen I und II können bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Nach Ablauf dieser Frist und während der Mitgliederversammlung gestellte Tagesordnungsergänzungsanträge von Mitgliedern dieser Gruppen können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit zugelassen werden. Unzulässig sind Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, deren Gegenstand die Änderung der Satzung ist.

§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestellten Versammlungsleiter geführt. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht darf nur durch den Unternehmer selbst beziehungsweise durch die aufgrund ihrer Organstellung oder durch Einzelvollmacht zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen ausgeübt werden.
  3. Ordentliche Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, können ein anderes ordentliches Mitglied aus der Gruppe, der das Mitglied angehört, schriftlich mit ihrer Vertretung beauftragen und durch dieses ihr Stimmrecht ausüben lassen. Die Vollmacht ist dem Vorstandsvorsitzenden zu Beginn der Sitzung im Original vorzulegen und in Kopie als Anlage der Sitzungsniederschrift beizufügen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder der Gruppe I, bei Änderung des Verbandszwecks und Auflösung des Verbandes mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
  5. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorstandsvorsitzende innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Abgestimmt wird nach Gruppen. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erlangt und die Mehrheit der in der Gruppe I abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussgegenständen, die nur einer der beiden Gruppen betreffen, sind nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe stimmberechtigt.
  7. Für den Ausschluss von Mitgliedern und für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für Änderungen des Verbandszwecks und für die Auflösung des Verbandes eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Alle Wahlen erfolgen in einzelnen und geheimen Wahlgängen. Abstimmungen, die nicht Wahlen betreffen, können auch per Akklamation vorgenommen werden, sofern nicht auf Antrag eines Mitglieds das geheime Abstimmungsverfahren beschlossen wird. Im Übrigen entscheidet der Versammlungsleiter über die Art der Abstimmung.
  9. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung,
    2. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    3. Zahl der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder,
    4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
    5. die Tagesordnung,
    6. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis, die Art der Abstimmung,
    7. Satzungs- und Zweckänderungsanträge und
    8. Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
    10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren in Textform beschlossen werden. Der Beschluss, der in einem Umlaufverfahren zustande gekommen ist, ist wirksam, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder am Umlaufbeschluss mitgewirkt haben. Statusändernde Beschlüsse, Wahlbeschlüsse und Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert oder durchbrochen wird, können nicht im Umlaufverfahren getroffen werden.

§ 12 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Vertretern, von denen mindestens einer aus der Gruppe II sein soll. Der Vorstandsvorsitzende muss Mitglied der Gruppe I sein.
  2. Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder regelt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Inhaber oder verantwortliche Vertreter eines Mitglieds sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus der verantwortlichen Leitung des von ihm vertretenen Unternehmens aus oder verliert das betreffende Unternehmen die Zugehörigkeit zum Verband, so erlischt die Mitgliedschaft im Vorstand des Verbandes. Aus verbundenen Unternehmen können nicht mehr als zwei Vorstandsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann in der darauffolgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit gewählt werden. 
  5. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Zuerst werden der Vorstandsvorsitzende und sodann die übrigen Mitglieder gewählt.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, welches auf dessen Bestellung folgt, gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. 
  7. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder, die der Gruppe I angehören, sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Bei der Wahl der für die Gruppe II vorbehaltenen Vertreter im Vorstand sind nur die Mitglieder der Gruppe II stimmberechtigt. Deren Wahl kann auch in einer besonderen Mitgliederversammlung erfolgen, bei der dann nur die Mitglieder der Gruppe II einzuladen sind. Firmen, die in einem Firmenverbund zu einer Dachgesellschaft gehören, erhalten als Firmenverbund nicht mehr als 2 Stimmen, egal wie viele Verbund-Firmen im Verband organisiert sind.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung.
  2. Er stellt die Grundsätze und Richtlinien für die Verbandsarbeit auf. Er beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, soweit diese nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    2. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    3. Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
    4. Aufnahme neuer Mitglieder und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
    5. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen,
    6. Entscheidung über die Einrichtung einer Geschäftsführung und die Mitwirkung bei der Bestellung der Geschäftsführer, des Hauptgeschäftsführers und den Vereinbarungen über die Beschäftigungsverhältnisse durch Zustimmung.
  4. Der Vorstand ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte und für die Verwaltung des Verbandes.
  5. Der Vorstand darf zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben Ausschüsse bestellen und ihnen Aufgaben delegieren. Er regelt ihre Zusammensetzung.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 14 Geschäftsführung

  1. Der Vorstandsvorsitzende kann mit Zustimmung des Vorstandes einen oder mehrere Geschäftsführer sowie einen von ihnen zum Hauptgeschäftsführer bestellen und jeweils Vereinbarungen über das Beschäftigungsverhältnis treffen, nachdem der Vorstand die Einrichtung einer Geschäftsführung beschlossen hat. Der Hauptgeschäftsführer kann zum besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB berufen werden.
  2. Der Hauptgeschäftsführer kann zum besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB berufen werden. Im Rahmen seiner Bestellung und Vertretungsbefugnis als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB vertritt der Hauptgeschäftsführer den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein.
  3. Die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführung sind auf die Geschäfte der laufenden Verwaltung und Verbandsarbeit beschränkt, soweit der Vorstand durch Beschluss nicht die Befugnisse erweitert.
  4. Die Geschäftsführung hat die Geschäfte des Verbandes nach den Weisungen des Vorstandsvorsitzenden zu führen. Sie ist berechtigt, für den Verband aufzutreten und zu zeichnen sowie im Rahmen des Haushalts die für den Geschäftsbetrieb des Verbandes erforderlichen Verträge abzuschließen. Für Geschäfte, die darüber hinausgehen, ist die Zustimmung des Verbandsvorsitzenden erforderlich.
  5. Die Geschäftsführung hat an den Mitgliederversammlungen sowie in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes oder der Ausschüsse teilzunehmen, soweit nicht der Verbansvorsitzende oder der Sitzungsleiter im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden im Einzelfalle ein anderes bestimmt. Die Geschäftsführung kann sich bei Bedarf durch einen anderen Angehörigen der Geschäftsstelle vertreten lassen.

§ 15 Fachausschüsse

  1. Zur Bearbeitung von Einzelthemen können nach Bedarf Fachausschüsse gebildet werden. Die Aufgabe der Fachausschüsse beschränkt sich im Allgemeinen darauf, zu bestimmten Fragen gutachterlich Stellung zu nehmen. Einem Fachausschuss oder dessen Vorsitzendem können weitergehende Vollmachten erteilt werden.
  2. Bei der Auswahl der Ausschussmitglieder soll der Gesichtspunkt der fachlichen Eignung für die dem Fachausschuss gestellte Aufgabe maßgeblich sein. Das Amt endet mit dem Ausscheiden des Ausschussmitglieds aus dem Mitgliedsunternehmen, dem es im Zeitpunkt seines Eintritts in den Ausschuss angehörte.
  3. Mitglied in einem Fachausschuss können Vorstandsmitglieder sowie andere Angehörige von Mitgliedsunternehmen oder Gastmitglieder sein.
  4. Gehört ein gewähltes Mitglied des Vorstandes dem Fachausschuss an, so übernimmt es den Vorsitz im Fachausschuss; anderenfalls wählt der Fachausschuss den Vorsitzer aus der Mitte seiner Mitglieder. Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
  5. Die Ausschüsse organisieren und leiten sich selbstständig und dokumentieren ihre Arbeit.

§ 16 Compliance, Grundsatz der Ehrenamtlichkeit

  1. Der Verband gibt sich Compliance-Regeln, über welche die Mitgliederversammlung beschließt.
  2. Sämtliche Ämter können nur persönlich und ehrenamtlich ausgeübt werden. Lediglich dem Hauptgeschäftsführer und dem oder den Geschäftsführern kann eine Vergütung gezahlt werden.

§ 17 Vertretung des Verbandes

Der Vorstandsvorsitzende bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten. Er ist einzelvertretungsberechtigt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 18 Geschäftsstelle, Umlagen

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte und der Verwaltungsaufgaben des Verbandes unterhält dieser eine Geschäftsstelle.

§ 19 Finanzverfassung, Rechnungsprüfung

  1. Die ordentliche und außerordentliche Mitglieder zahlen einen in der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festzulegenden Aufnahmebeitrag, jährliche Mitgliedsbeiträge mit variablen Bestandteilen, Umlagen nach Absatz 2 und gegebenenfalls Sonderumlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
  2. Die Kosten des Verbandes und seiner Geschäftsführung werden unbeschadet der gesondert zu erlassenden Beitragsordnung umgelegt.
  3. Der Vorstand soll auf seiner letzten Sitzung im Geschäftsjahr den Haushalt des Verbandes für das folgende Geschäftsjahr verabschieden. Weist die Jahresrechnung des Verbandes einen Überschuss aus, so wird dieser auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen.
  4. Der Vorstandsvorsitzende kann über den Haushalt hinaus für unvorhergesehene Ausgaben innerhalb eines Geschäftsjahres bis zu zehn Prozent des vom Vorstand verabschiedeten Haushalts bewilligen.
  5. Die Mitgliederversammlung hat für die Dauer von bis zu drei Kalenderjahren einen Rechnungsprüfer zu wählen. Er prüft die Jahresrechnung des Vorstandes und nimmt zu seiner Entlastung Stellung.
  6. Der Vorstand kann unbeschadet des Absatzes 5 einen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragen. 

§ 20 Auflösung des Verbandes

  1. Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann vom Vorstand oder von der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
  2. Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Verbandes beschlossen, kann sie in einer nachfolgenden Abstimmung über die Verwendung des nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verbandes verbleibenden Verbandsvermögens beschließen.
  3. Der Vorstandsvorsitzende ist einzelvertretungsberechtigter Liquidator. 
  4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Satzung beschlossen am 08.06.2018

STEMA Metalleichtbau GmbH Großenhain
wm meyer Fahrzeugbau AG
Koch Anhängerwerke GmbH & Co. KG
TPV Prikolice d.o.o.
Böckmann Fahrzeugwerke GmbH
TRIGANO Remorques
UNSINN Fahrzeugtechnik GmbH
AL-KO Alois Kober GmbH
Winterhoff GmbH
Steelpress Production z.o.o.
STARCO GmbH
Bohnenkamp AG